27. Apr 2022

Vernehmlassung zur Teilrevision Kartellgesetz

Vernehmlassung zur Teilrevision Kartellgesetz

Mit der Teilrevision des Kartellgesetzes soll unter anderem das Anliegen der Motion Français, wonach ausdrücklich qualitative und quantitative Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit hinzugezogen werden müssen, umgesetzt werden. Bauenschweiz hat gemeinsam mit constructionromande und dem Schweizerischer Gewerbeverband eine Stellungnahme eingereicht.

Am 11. März 2022 lief die Vernehmlassungsfrist der Teilrevision Kartellgesetz ab. Bauenschweiz reichte im Namen der Gesamtbauwirtschaft zusammen mit constructionromande und dem Schweizerischen Gewerbeverband eine Stellungnahme ein und verlangte eine Korrektur des zur Umsetzung der Motion Français vorgeschlagenen Art. 5 Abs. 1bis.

Das Erfordernis einer quantitativen Überprüfung der Erheblichkeit soll wieder hergestellt werden. Die vorgeschlagene Formulierung lässt jedoch zu viel Spielraum, indem quantitative Kriterien zwar berücksichtigt werden, ihnen aber weiterhin eine untergeordnete Rolle gegenüber qualitativen Kriterien zugewiesen werden kann.
Gerade weil es sich bei der Motion um eine ausdrückliche Korrektur des Gaba-Urteils handelt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit, dass das Erfordernis einer ausgewogenen Prüfung der beiden Kriterien auch explizit in die Formulierung aufgenommen wird.
Der Vorschlag trägt dem Umstand wenig Rechnung, dass beide Kriterien gleichwertig beurteilt werden sollen. Des Weiteren sind die Ausführungen im erläuternden Bericht in weiten Teilen inhaltlich unzutreffend. Aus diesem Grund forderte Bauenschweiz zusätzlich eine Überarbeitung im Hinblick auf die anschliessende Botschaft.
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Weiter nutzten die drei Organisationen die Gelegenheit, um auf ein zentrales Anliegen zu verweisen. Der Ständerat hat in der Wintersession 2021 die von Hans Wicki eingebrachte Motion 21.4189 «Untersuchungsgrundsatz wahren. Keine Beweislastumkehr im Kartellgesetz» mit deutlicher Mehrheit angenommen. Sobald der Nationalrat die Motion ebenfalls annimmt, sollte ihr Anliegen umgehend umgesetzt werden.

BGE 143 II 297