28. Jan 2026
Während der Wintersession 2025 haben National- und Ständerat mit der Schlussabstimmung den Handlungsbedarf beim Kartellrecht bekräftigt und die Revision des Kartellgesetzes verabschiedet.
Mit der Revision des Kartellrechts ist es gelungen, für den Wettbewerb unbedenkliche Kooperationen aus dem Fadenkreuz der Wettbewerbsbehörde zu nehmen, ohne dabei die Durchsetzungskraft der WEKO und den Schutz des Wettbewerbs zu schwächen. Das gibt gerade auch kleineren Planungsbüros und Unternehmen in der Bauwirtschaft wieder Rechtssicherheit in der Zusammenarbeit. Bauenschweiz setzte sich aus diesem Grund zusammen mit anderen Wirtschaftsdachverbänden seit der Einreichung der beiden Motionen Wicki und Français dafür ein.
Die Schweizer Wirtschaft steht klar hinter den Zielen des Kartellrechts: Wettbewerbsbeschränkungen müssen verhindert und damit der funktionierende Wettbewerb als Grundprinzip unserer Marktwirtschaft gesichert werden. Hierzu braucht es ein starkes, rechtstaatliches und durchsetzungsfähiges Kartellgesetz.
Allerdings hat sich die aktuelle Praxis der Wettbewerbsbehörden von diesem Grundauftrag entfernt. Anstatt auf die tatsächlichen Auswirkungen eines Verhaltens auf den Wettbewerb abzustellen, wird die blosse Form einer Vereinbarung bewertet. Bestimmte Arten von Absprachen gelten damit automatisch als unzulässig – selbst wenn sie nachweislich keine schädlichen Auswirkungen entfalten. Das führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, insbesondere für KMU, und behindert wirtschaftlich sinnvolle Kooperationen – etwa in Einkaufsgemeinschaften, Forschungsprojekten oder Versicherungspools.
Das eidgenössische Parlament hat diesen Handlungsbedarf erkannt und fordert damit eine Korrektur in der Anwendung des Gesetzes, um dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers gerecht zu werden und die übermässige Anwendung der Vorschriften durch die Behörden wieder in einen angemessenen Rahmen zu bringen. Mit der neuen Regelung in Art. 5 Abs. 1bis KG präzisiert der Gesetzgeber die Anforderungen an die Beurteilung von Wettbewerbsabreden. Es muss bei der Prüfung der Erheblichkeit stets eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden, welche sowohl qualitative als auch quantitative Elemente wie die konkreten Marktumstände im Einzelfall berücksichtigt. Die Art der Abrede bleibt zentral, da sie Rückschlüsse auf ein typisches Schädlichkeitspotenzial zulässt. Die neue Regelung fordert jedoch zusätzlich eine Überprüfung, ob der Schaden im konkreten Marktumfeld realisiert werden kann. Voraussichtlich per 1.1.2027 treten die Anpassungen in Kraft.
Nach der materiellen Revision braucht es nun eine mutige institutionelle Reform, um die Kartellverfahren spürbar zu verbessern. Diese ist richtig und überfällig. Es braucht insbesondere folgende Punkte:
Kartellverfahren sind nach EMRK-Kriterien Strafverfahren. Sie greifen tief in die Rechte der Unternehmen ein und unterliegen deshalb hohen rechtsstaatlichen Anforderungen.
Bauenschweiz begrüsst, dass der Bundesrat den Reformbedarf im Vollzug anerkennt, lehnt die Vorlage in ihrer aktuellen Form jedoch ab. Die vorgeschlagenen Anpassungen beheben die Defizite nicht. Bauenschweiz hat entsprechend Stellung genommen.
Die Botschaft des Bundesrates wird im Sommer 2026 erwartet. Damit startet die Beratung in den Räten frühestens im dritten oder vierten Quartal. Bauenschweiz wird sich wieder zusammen mit einer Wirtschaftsallianz in den Prozess einbringen.