08. Feb 2022
Ab sofort informieren wir Sie im Bauenschweiz-Newsletter unter «Politik News» über Stellungnahmen und nationale politische Dossiers, die uns beschäftigen.
Mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes möchte der Bundesrat Lärmschutz und Siedlungsentwicklung besser aufeinander abstimmen. Ausserdem soll die Sanierung von belasteten Standorten vorangetrieben werden. Bauenschweiz hat eine Stellungnahme eingereicht.
Am 30. Dezember 2021 lief die Vernehmlassungsfrist der Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (USG) ab. Bauenschweiz reichte im Namen der Gesamtbauwirtschaft eine Stellungnahme ein, die mit der RPG-Arbeitsgruppe erarbeitet wurde. Darin befürwortet Bauenschweiz die Stossrichtung der Vorlage, die das Potenzial hat, einen Teil der aktuellen Widersprüche zwischen Lärmschutz und den Zielen der Siedlungsentwicklung nach innen zu lösen.
Wir begrüssen insbesondere, dass durch die vorliegende Änderung des USG klare Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten definiert werden. Dadurch wird Rechts- und Planungssicherheit für ressourcenschonende Bauprojekte geschaffen. Wir befürworten grundsätzlich auch die in Art. 22 enthaltene Möglichkeit einer Baubewilligung trotz nicht eingehaltener Immissionsgrenzwerten. Es bleibt zusätzlich weiterhin zentral, Lärm primär an der Entstehungsquelle zu bekämpfen.
Darüber hinaus setzt sich Bauenschweiz für eine weitgehende und offenere Gestaltung der Gesetzgebung in Richtung deutlich mehr Ermessensspielraum der Behörden ein. Dadurch kann den Rahmenbedingungen vor Ort optimal Rechnung getragen werden und eine ausgewogene Interessensabwägung erfolgen. Damit werden die aktuellen Widersprüche zwischen Lärmschutz und den Zielen der Siedlungsentwicklung nach innen lösungsorientiert und im Sinne der Entwicklungsziele aufgelöst.
Wir sind zudem der Auffassung, dass die Lärmmessung grundsätzlich neu festgelegt werden sollte. Fenster sind oft nicht mehr primär zu Lüftungszwecken vorhanden, sondern haben den Lichteinlass zum Zweck. Wenn ein Fenster nur eine Lichtfunktion wahrnimmt, soll in Zukunft eine Lärmmessung entfallen. Die Art und Weise, wie Lärm gemessen wird (gemäss Art. 39 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung), ist nicht mehr zeitgemäss; sie entspricht teilweise nicht mehr den baulichen Gegebenheiten. Die neue Gesetzesrevision stellt eine gute Gelegenheit dar, die Lärmmessung entsprechend anzupassen und neu viel einschränkender zu definieren.
Betreffend Altlasten kritisiert Bauenschweiz das Einschliessen von Kinderspielplätzen und privaten Grundflächen, die durch Abfälle belastet sind, in die durch den VASA-Fonds zu finanzierenden Sanierungen und beantragt daher, auf die Änderung von Art. 32c zu verzichten.
Weiter sind wir der Überzeugung, dass die angesprochenen Aufwände der Verwaltung «normale» Verwaltungsaufgaben darstellen, die einem öffentlichen Interesse entsprechen. Es ist deswegen für uns schwierig zu verstehen, weshalb diese über eine von den Deponiebetreibern finanzierte Abgabe subventioniert werden soll. Wir beantragen daher die Streichung von Art. 32ebis Abs.8.
Schliesslich weisen wir betreffend Art. 59 darauf hin, dass unsere Branchen bereits anspruchsvolle Informationstechnologien und Datenplattformen besitzen. Wir halten es daher für wichtig, dass sich das BAFU beim Erstellen von eigenen Informations- und Dokumentationssystemen mit den betroffenen Branchen koordiniert und auf die bereits bestehende digitale Infrastruktur abstützt.