24. Nov 2025

Revision Bauproduktegesetz – die Arbeit in der Begleitgruppe geht weiter

Die Revision der Bauproduktegesetzgebung auf EU-Ebene ist abgeschlossen: Die neue Bauprodukteverordnung CPR-2024 ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten. Teile der bisherigen CPR-2011 bleiben jedoch noch bis 2040 gültig und die neuen Regeln werden nach Produktgruppe gestaffelt in Kraft treten. Im Zentrum der Revision standen ein nachhaltiges Bauwesen und die Schaffung der Grundlage für den Digitalen Produktpass (DPP).

Bauprodukte

In der Schweiz ist der Nachvollzug zur Sicherung der gegenseitigen Anerkennung mit der Revision im vierten Quartal 2024 gestartet. Zuständig ist das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL. Die Bauwirtschaft ist mit siebzehn Verbänden aus der Planung, Normen, Baumaterialien und Fokus Digitalisierung in der Begleitgruppe vertreten. Bauenschweiz schliesst diese Mitgliedverbände regelmässig für einen Informationsaustausch und Abgleich bei den Positionen zusammen und lud an der Frühlingssitzung des Vorstandes für einen Zwischenbericht Vertreter aus der Begleitgruppe ein.

Die zeitliche Planung des BBL wurde auf Grund von Abklärungen anderer Bundesämter zu Rechtsfragen nach hinten verschoben. Beim aktuellen Fahrplan ist die Ämterkonsultation im November 2027 und der Start der Vernehmlassung frühestens im März 2028.

Erwartungen von Bauenschweiz an die Revision

Der Vorstand von Bauenschweiz platzierte mit dem Start der Arbeit im November 2024 gegenüber dem BBL die Eckwerte für die Revision aus Sicht der Bauwirtschaft. Für die Bauwirtschaft ist es von höchster Priorität, dass die Revision der Bauproduktegesetzgebung die nötigen Voraussetzungen schafft, um die Schweizer Gesetzgebung mit derjenigen der EU äquivalent umzusetzen, um das MRA für Bauprodukte zu erhalten. Zudem ist es wichtig, dass die im heutigen Bauproduktegesetz verankerten Grundsätze zum Binnenmarkt – vor allem die handwerkliche Herstellung, Einzelanfertigungen, die Abgrenzung des Handels vom Inverkehrbringen und die KMU-freundliche, schlanke Umsetzung – auch in der revidierten Vorlage enthalten bleiben. Damit können sowohl die Produktion in der Schweiz, der Binnenhandel aber auch der Import und Export sichergestellt werden. Darüber hinaus ist es im Interesse unserer Bauproduktproduzenten, kleiner sowie grosser Unternehmen, mit und ohne Export, dass wir das Mitspracherecht bei der Weiterentwicklung der Produktkategorien in der EU nicht verlieren.

Gegenseitige Anerkennung mit dem MRA Kapitel 16 «Bauprodukte»


Falls ein Abkommen zwischen der Schweiz und EU nicht zustande kommt und die Gesetzgebung nicht äquivalent nachvollzogen wird, kann eine gegenseitige Anerkennung (MRA Kapitel 16 «Bauprodukte») wegfallen. Somit muss eine Äquivalenz auch vertraglich mit der EU abgesichert werden. Um dieses mögliche Szenario besser zu verstehen, gab Bauenschweiz zusammen mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik und unter Mitwirkung von Handel Schweiz eine Studie in Auftrag und kommunizierte Anfang 2025 die entsprechenden Resultate.