12. Mai 2023

Kanton Glarus unbeirrt für Preisverlässlichkeit

Kanton Glarus unbeirrt für Preisverlässlichkeit

Vergangenen Sonntag nahm die Glarner Landsgemeinde das revidierte öffentliche Beschaffungsgesetz an. Bauenschweiz war mit Mitgliedsverbänden vor Ort. Die Voten zu den ergänzten Zuschlagskriterien Preisverlässlichkeit und Preisniveauklausel verdeutlichten die fehlende Differenzierung zwischen den beiden Kriterien durch Exekutive und Behörde.

Wie eine Mehrheit der Kantone revidiert auch der Kanton Glarus sein Beschaffungsrecht mit der Übernahme der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Im dazugehörenden Ausführungsgesetz (EG IVöB) ergänzte der Landrat in Artikel 5 die aus dem Bundesgesetz (BöB) einschlägig bekannten Zuschlagskriterien «Unterschiedliches Preisniveau» und «Verlässlichkeit des Preises».

Preisplausibilität beinahe Kollateralschaden

Die Grünliberalen beantragten an der Landsgemeinde die Streichung des gesamten Artikel 5, mit Verweis auf das ihrer Ansicht nach problematische Kriterium «Unterschiedliches Preisniveau». Die «Verlässlichkeit des Preises» wurde explizit nicht kritisiert.

Der Antrag war chancenlos, da Vertreter der FDP und der Grünen erfolgreich entgegenhielten. Hätte das Glarner Stimmvolk der Streichung zugestimmt, wäre die «Verlässlichkeit des Preises» als Kollateralschaden ebenfalls abgelehnt worden.

Schwierige Beziehung zwischen Preisniveauklausel und Preisplausibilität

Die «Verlässlichkeit» war Gegenstand einer Differenz der Eidgenössischen Räte. Dies, weil nach Ansicht des Bundesrates das damit verbundene Anliegen bereits über das weitestgehend unbestrittene Kriterium «Plausibilität des Angebotes» aufgefangen werden könne.

Dagegen galt das «Unterschiedliche Preisniveau» als «Pièce de Résistance», welches beinahe die gesamte Revision in den Abgrund zu reissen drohte. Ein Kompromiss wurde gefunden. Ab da stand die Preisverlässlichkeit in der politischen Wahrnehmung stets im Schatten der Preisniveauklausel.

Vorgehen von BPUK und Sekretariat WEKO wirft Fragen auf

Obwohl die Preisniveauklausel das offensichtlich streitbarere Kriterium darstellt, wurde die Preisverlässlichkeit in einem Faktenblatt der BPUK als protektionistisch und somit unzulässig taxiert. Dabei unterscheiden sich die Kriterien in ihrem Zweck und der angedachten Ausgestaltung diametral.

Mehrere Kantone hatten mittels Ausführungsgesetz die beiden Kriterien dennoch aufgenommen. Unter anderen auch der Kanton Aargau, dessen zuständiger Regierungsrat zugleich das Präsidium der BPUK stellte.

Ende 2022 zirkulierte unter den Kantonen ein Schreiben des Sekretariat WEKO, worin diese die Unzulässigkeit der Preisverlässlichkeit hervorhob. Ähnlich wie beim Faktenblatt der BPUK, entstand der Eindruck eines vorauseilenden Versuchs, den laufenden Ratifizierungsprozess der Kantone zu beeinflussen.

Unterschiede der beiden Kriterien stärker hervorheben

Wie viele Kantone zuvor, liessen sich die Glarnerinnen und Glarner davon nicht beirren. Dennoch setzt sich mit dem Glarner Entscheid das Dilemma der Preisverlässlichkeit fort. Die mangelnde Differenzierung zwischen den beiden Kriterien erschwert auch eine differenzierte Argumentation für das eine und gegen das andere Kriterium.

Mehr Zurückhaltung seitens Exekutive und Behörden nötig

Obwohl für die Preisniveauklausel und die Preisverlässlichkeit Anwendungsvorschläge bestehen, müssen sich diese in der Praxis erst bewähren. Pilotprojekte dazu laufen und sollten unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen fortgesetzt werden. Politisch spricht nichts gegen eine gesetzliche Verankerung dieser Kriterien. Weder Bund noch Kantone sind gezwungen, die beiden Zuschlagskriterien anzuwenden. Umgekehrt kann ihnen dies aufgrund der Rechtslage auch nicht untersagt werden.