30. Sep 2022

Konsultationsverfahren zu den geplanten Massnahmen für eine Gasmangellage

Bauenschweiz hat im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu den Verordnungsentwürfen zu Verboten und Verwendungsbeschränkungen sowie Kontingentierung im Bereich Gas eine Stellungnahme verfasst.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 das gesamte Bewirtschaftungskonzept für den Fall einer Gasmangellage zur Kenntnis genommen. Das Konzept enthält Verordnungsentwürfe, mit denen Verbrauchseinschränkungen und Verbote sowie eine Kontingentierung von Einstoffanlagen geregelt werden. Die Verordnungsentwürfe gingen in eine dreiwöchige Konsultation. Bauenschweiz hat im Namen der Gesamtbauwirtschaft eine Stellungnahme eingereicht.

Die grundlegenden Massnahmen für eine allfällige Gasmangellage sind aus Sicht von Bauenschweiz angemessen. Dennoch gibt es in den Verordnungen noch einigen Optimierungsbedarf, damit eine allfällige Gasmangellage mit geringstmöglichem Schaden bewältigt werden kann.

Die Bauwirtschaft erwies sich seit Ausbruch der Covid-Pandemie als elementarer Pfeiler in der Bewältigung der aktuellen Wirtschaftskrise. Sie ist ein wichtiger Motor für den Schweizer Arbeits- und Wirtschaftsplatz. Das kontinuierliche Aufrechterhalten der Bautätigkeit ist daher äusserst wichtig für die Wirtschaft. Die Konsultation bezüglich Kontingentierung von Erdgas soll daher dahingehend geführt werden, dass die laufenden Bauprojekte keine nennenswerten Unterbrüche erleiden werden.

Anpassungsbedarf der Verordnungsentwürfe sieht Bauenschweiz unter anderem bei folgenden Punkten:

  • Es braucht flankierende Vorkehrungen, um die volkswirtschaftlichen Risiken in einer Mangellage zu begrenzen. Dazu gehört, dass Unternehmen mit Arbeitsausfällen wegen unzureichender Energieversorgung Zugang zu Kurzarbeit erhalten.
  • Widersprüche der Kontingentierungsverordnungen sollten gegenüber anderen Erlassen durch temporäre Anpassungen des Rechtsrahmens verhindert werden. Dies betrifft unter anderem das Umwelt-, Arbeits- oder Mietrecht.
  • Um eine komplette Stilllegung der Produktionsstätten zu vermeiden und stattdessen eine überregionale sequenzielle Abschaltung zu ermöglichen, ist die Möglichkeit für einen Kontingenthantel im Ernstfall entscheidend.
  • Art. 2 der Verordnung sieht eine Höchsttemperatur von 19 Grad Celsius vor für Innenräume. Diese Vorgabe ist mit der Einstellung der Heizkurve aus Sicht der Gebäudetechnik-Fachleute nicht umsetzbar, da die Heizkurve nicht auf einzelne Räume, sondern nur auf ein Gebäude insgesamt eingestellt werden kann.