27. Jan 2023

Änderung des Obligationenrechts betreffend Baumängel

Bauenschweiz vertritt Position der Gesamtbauwirtschaft an Anhörungen der Rechtskommission des Nationalrats.

Von Ivana Devigus, wissenschaftliche Mitarbeiterin Bauenschweiz

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts betreffend Baumängel zu Handen des Parlaments verabschiedet. Bauenschweiz hat zusammen mit der Arbeitsgruppe eine konsolidierte Stellungnahme erarbeitet. Die Vorlage zeigt in die richtige Richtung.

Der Bundesrat will die Situation der Bauherrschaft und damit insbesondere der Haus- und Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer verbessern. Er schlägt vor, die Frist für die Mängelrüge zu verlängern. Zudem soll das Recht auf Nachbesserung in gewissen Fällen nicht mehr vertraglich ausgeschlossen werden dürfen. Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsergebnisse zu einer entsprechenden Änderung des Obligationenrechts (OR) zur Kenntnis genommen und die Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet. Bauenschweiz hat die Vorlage mit der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht geprüft und die Position der Gesamtbauwirtschaft an den Anhörungen der Rechtskommission des Nationalrats vertreten.

Bauenschweiz hat sich bereits 2011 im Rahmen der Beratung der Motion Fässler (09.3392) und 2018 an einer Gesprächsrunde beim Bundesamt für Justiz dezidiert gegen eine umfassende Revision des Bauvertragsrechts geäussert. Wir begrüssen, dass der Bundesrat aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse ebenfalls zu diesem Schluss gelangt ist. Entsprechend unterstützt Bauenschweiz die vorgeschlagenen Änderungen des Obligationenrechts bezüglich der Verlängerung der Rügefrist, der Nachbesserung beim Kauf und der Neuerstellung von Wohneigentum und der Ersatzsicherheit anstelle der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes. Wir begrüssen, dass die vorgeschlagenen Änderungen die Anliegen der Gesamtbauwirtschaft gemäss unserer Stellungnahme von 2020 mehrheitlich abdecken.
Zu Unrecht wird von einem verbreiteten Pfusch oder Missbrauch im Bau ausgegangen. Die überwiegende Mehrzahl der Bauprojekte und Mängelbehebungen werden reibungslos umgesetzt. Die subsidiär anwendbaren SIA-Normen berücksichtigen die Interessen der Bauherrschaft. Die Erarbeitung erfolgt in paritätisch zusammengesetzten Kommissionen, sie sind breit anerkannt und haben sich in der Praxis bewährt. Ein Bauwerk ist kein Konsumgut, auch nicht für private Bauherrschaften beim Eigenheimbau. Ein «Konsumentenschutz» im Bauvertragsrecht ist daher nicht angezeigt.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat die Frage aufgeworfen, ob es noch weiterer Instrumente bedarf, um das Doppelzahlungsrisiko für Bauherrschaften zu vermindern. Die eingegangenen Stellungnahmen und die offenen Fragen werden im Rahmen der Erfüllung des Postulats Caroni (19.4638) behandelt. Bauenschweiz sieht nach wie vor keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf beim Bauhandwerkerpfandrecht und lehnt die Anliegen des Postulats Caroni (19.4638) weiterhin kategorisch ab. Das Bauhandwerkerpfandrecht funktioniert in der Praxis und schützt die Forderung der Subunternehmer und Lieferanten für Arbeitsleistungen und Lieferungen die an ein Grundstück gebunden sind. Die Vorschläge im Postulat Caroni würden insbesondere Subunternehmer und viele Schweizer KMU schwächen.

Bauenschweiz wird das Geschäft in der parlamentarischen Phase weiterhin begleiten. Es kommt frühestens im Q2 in den Nationalrat.